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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen der Ventara AG


1. Vertragsgrundlage


1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen und allen damit verbundenen Tätigkeiten, die durch Ventara in der Bundesrepublik Deutschland und im deutschsprachigen Ausland erbracht werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses; auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.
 

1.2 Ist in dem Angebot durch Ventara nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben, so sind die Angebote der Ventara, mangels einer Bindefrist, freibleibender Natur und stellen lediglich die Aufforderung zur Auftragserteilung durch den Auftraggeber dar. Erst mit der Auftragsbestätigung durch Ventara kommt ein Vertrag zustande.


1.3 Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ventara. Auf diese Form kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden.

1.4 Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Vertragsänderungen, sowie abweichende Bedingungen des Auftragsgebers bedürfen der schriftlichen Zusicherung durch Ventara. Auf diese Form kann nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden.

1.5 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen etc. enthaltene Angaben sind nur dann verbindlich, sofern und soweit deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


1.6 „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Auftraggeber zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische  Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt werden.


2. Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

2.1 Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch gewerbliche Anwender bestimmt.

2.2 Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen etc. enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind. Ebenfalls gehören öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.


2.3 Handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, behalten wir uns bis zur Lieferung vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

2.4 Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des §276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des §443 BGB, wenn Ventara eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.

2.5 Wird die Ware aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert, so ist Ventara ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diesen Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.


3. Beschaffenheit von Software

 
 

3.1 Die von Ventara gelieferte Software ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden sind. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Ventara und der Auftraggeber stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

3.2 Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert Ventara dem Auftraggeber die OriginalAnwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation ist Ventara nicht verpflichtet. Wenn der Auftraggeber es wünscht, erhält er schon vor Vertragsabschluss Einblick in die zu liefernde Original-Anwenderdokumentation. Im übrigen wird die Anwenderdokumentation als Online-Hilfe geliefert. Für eine weitergehende schriftliche Dokumentation kann der Auftraggeber ein Angebot anfordern.

3.3 Wird Software geliefert, so wird der Objektcode auf einen Datenträger übergeben. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

3.4 Ist Ventara für die Installation der Software verpflichtet, so sichert der Auftraggeber zu, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor der Installation erfüllt sind.

3.5 Soweit Ventara Hardware liefert, hat der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Software insoweit sicherzustellen, als eigene von Dritten erworbene Hard- oder Software anzubinden ist. Zudem stellt er sicher, dass eine geeignete und ausreichende elektrische Stromanbindung vorhanden ist.

3.6 Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher 01.09.2005 Ventara AGB für Lieferung und Leistungen V02 2006.doc Seite 2 von 7 Version 1.0 Bestimmungen wird von Ventara weder geschuldet noch geprüft, sondern liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

3.7 Während der Installation und des Testbetriebes wird der Auftraggeber einen kompetenten und verantwortlichen Ansprechpartner bereitstellen. Vor jeder Installation, wird dieser Mitarbeiter für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.


4. Nutzungsrechte an der Software

4.1 Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber geschlossen. Ventara ist in diesem Fall nur der Vermittler. Dem Auftraggeber werden die Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auf Wunsch auch schon vor Vertragsabschluss, zur Verfügung gestellt.


5. Vertragsleistungen

5.1 Die von Ventara zu erbringenden Leistungen (Vertragsgegenstand) innerhalb des Vertragsverhältnisses, inkl. deren Art und Umfang, die Fristen der Durchführung und der Bereitstellung der Ergebnisse, ergeben sich – in Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung – allein aus der Auftragsbestätigung der Ventara.

5.2 Eine verbindliche Leistungsbeschreibung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Hierunter fallen auch alle Mehrleistungen und Mehraufwendungen der Ventara, die sich im Verlauf der Vertragserfüllung als notwendig erweisen oder vom Auftraggeber gefordert werden, jedoch nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses sind.

5.3 Für vorgeschlagene Lösungen notwendige Systeme und Komponenten (HW und SW) werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Sollte Ventara innerhalb des Vertragsverhältnisses mit der Beschaffung beauftragt werden, so kann Ventara diese im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beschaffen. Hiervon unberührt ist das Recht von Ventara vom Auftraggeber ein angemessenes Entgeld für die Beschaffungsbemühungen zu verlangen. Sollte Ventara diese nicht im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers anschaffen, so wird Ventara diese dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Gewährleistungs-, haftungsrechtliche und sonstige Ansprüche im Zusammenhang mit solchen für den Auftraggeber beschafften Systemen und Komponenten sind vom Auftraggeber direkt gegenüber den Herstellern geltend zu machen. Ventara ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber auf Anforderung bei der Geltendmachung solcher Ansprüche zu unterstützen.

5.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart, so sind die Übertragung von Erfindungen oder vergleichbaren industriellen Eigentumsrechten („industrial proprietor interests“) nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

5.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, so erfolgt die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer an Werktagen (Montag – Freitag) in der Zeit von 8:00 Uhr – 18:00 Uhr. Hiervon abweichende Arbeitszeiten sind nur bei entsprechender Vereinbarung und Zahlung der Überstunden-, Samstags-, Sonntags- und Feitagszuschläge zu leisten. Jede angefangene Stunde wird, sofern im Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, mit 1/8 des vereinbarten Tagessatzes oder - bei Abrechnung auf Stundenbasis mit dem Stundensatz gemäß der aktuellen Preisliste – abgerechnet. Die Zuschläge sind der aktuellen Preisliste zu entnehmen.

5.6 Ventara ist berechtigt, die Vertragsleistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, ohne jedoch aus ihren Verpflichtungen entlassen zu sein.


6. Aufgaben des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber wird die Vertragsleistungen der Ventara und die ihm übermittelten Inhalte nur für seine eigenen internen Zwecke nutzen. Die Nutzung zum Zwecke Dritter oder Weitergabe an Dritte, wozu auch verbundene Unternehmen gehören, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ventara bei der Erbringung ihrer Vertragsleistungen nach besten Kräften zu unterstützen. Sofern und soweit diese innerhalb der Betriebsstätten des Auftraggebers erbracht werden, so wird der Auftraggeber der Ventara kostenlos eine angemessene Arbeitsumgebung zur Verfügung stellen. Diese zur Verfügung gestellte Arbeitsumgebung beinhaltet auch die ungehinderte/störungsfreie Benutzung einer dem Stand der Technik entsprechende Büroinfrastruktur und ausreichende Parkmöglichkeiten.

6.3 Der Auftraggeber wird einen Ansprechpartner benennen, der den Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen von Ventara für Informationen und Fragen etc. während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; dieser Ansprechpartner ist auch ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.


7. Aufgaben von Ventara

7.1 Die Vertragsleistungen der Ventara sind entsprechend dem anerkannten „Stand der Technik“ sorgfältig und gewissenhaft zu erbringen; insbesondere hat Ventara alles zu unterlassen, was die technischen, wettbewerblichen, ökonomischen oder sonstigen Interessen des Auftraggebers schwächen oder schädigen könnte. 7.2 Sofern und soweit innerhalb des Vertragsverhältnisses Kontakte der Ventara mit Kunden und Partnern des Auftraggebers notwendig sind oder werden, so verpflichtet sich Ventara, ihre Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen darauf hinzuweisen, dass diese bei solchen Kontakten ausschließlich die Interessen des Auftraggebers zu vertreten haben. 7.3 Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen der Ventara sind allein an die Weisungen der Ventara  01.09.2005 Ventara AGB für Lieferung und Leistungen V02 2006.doc Seite 3 von 7 Version 1.0 gebunden; nicht an solche des Auftraggebers. Durch die Erfüllung der Vertragsleistungen kommt eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen Ventara und dem Auftraggeber nicht zustande. 7.4 Sofern und soweit zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen der Ventara personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet werden oder diese sonst wie zu solchen Zugang erhalten, so werden diese die Datenschutzgesetze beachten.


8. Vergütung, Steuern und Zahlungen

8.1 Alle Preise gelten in EURO zuzüglich der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer. 8.2 Sofern nicht eine Pauschalvergütung für die Vertragsleistungen vereinbart ist, so erfolgt die Vergütung auf der Basis der tatsächlich erbrachten Aufwandsstunden (Arbeits-, Reise- und Wartezeit) gemäß der Preisliste der Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so erfolgt die Vergütung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der Ventara. 8.3 Verschiebt sich der Termin, zu welchem die Lieferung oder Leistungen erbracht werden sollen, infolge von Ventara nicht zu vertretender Umstände auf einem Zeitpunkt später als 3 Wochen nach Eingang des ursprünglichen Aufrages, so werden bei einer zwischenzeitlichen eingetretenen Änderung der Stundensätze, die dann gemäß der aktuellen Ventara Preisliste für Beratungs- und Dienstleistungen geltenden Stundensätze der zu entrichtenden Vergütung zugrunde gelegt. Dies gilt ebenfalls für eventuelle Änderungen der Hard- und Softwarepreise. 8.4 Spesen (Kilometerpauschale, Flug- oder Bahntickets, Übernachtungs- und Bewirtungskosten) werden durch den Auftraggeber gemäß den Reiskosten der Ventara erstattet. Liegt eine solche nicht vor, gelten für die Kilometerpauschale, Übernachtungs- und Bewirtungskosten die in Deutschland steuerlich zulässigen Höchstsätze als vereinbart. Für Flüge ausserhalb des deutschsprachigen Raumes gilt „Business Class“, innerhalb des deutschsprachigen Raumes „Economy Class“ und für Bahnfahrten die 1. Klasse und ggf. ICE- oder ähnliche Zuschläge als vereinbart. 8.5 Die vertraglich vereinbarten Vergütungen sind Nettobeträge; Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstige zukünftige gesetzliche Abgaben in Deutschland werden (soweit gesetzlich zulässig) in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sollte während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses die Mehrwertsteuer erhöht oder gesenkt oder sonstige gesetzliche Abgaben eingeführt oder abgeschafft werden und die Veränderung – aufgrund gesetzlicher Bestimmungen – auch noch abgerechnete Teile des Vertrages betreffen, so steht im Fall der Erhöhung und Neueinführung zugunsten der Ventara bzw. im Fall der Senkung und Abschaffung zugunsten des Auftraggebers ein Ausgleichanspruch. Sofern und soweit Leistungen der Ventara außerhalb Deutschlands erbracht werden oder als im Ausland erbracht gelten, so gehen sämtliche hierauf ggf. im Ausland entfallende Steuern und Abgaben zu Lasten des Auftraggebers. 8.6 In Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Rechnungsstellung durch Ventara einmal im Monat gegen Nachweis (Stundenzettel, Kopien verauslagter Kosten und Spesen). Vereinbarte Monatspauschalen oder Meilensteinzahlungen werden am Ende eines jeden Monats oder mit Erreichen des Meilensteinzieles in Rechnung gestellt. Wurde eine Vertragspauschale vereinbart, so wird diese entsprechend der Laufzeit des Vertrages in monatlich gleichen Raten in Rechnung gestellt. 8.7 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort und ohne jegliche Abzüge fällig. Die Bezahlung erfolgt durch Banküberweisung auf das von Ventara angegebene Konto mit befreiender Wirkung. Die Annahme von Schecks und Wechsel erfolgt nur zahlungshalber. Bankspesen (auch Diskont- und Wechselspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. 8.8 Bei Zahlungsverzug ist Ventara berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3,5% - Punkten über dem Zinssatz der Hauptrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung, zumindest jedoch 8,5% p.a. dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Im Falle von Zahlungserinnerungen (Mahnungen) ist Ventara berechtigt, eine Gebühr von EURO 20,00 für die 1. Zahlungserinnerung und EURO 30,00 für jede weiter Zahlungserinnerung in Rechnung zu stellen. Unbenommen ist davon das Recht von Ventara dem Auftraggeber sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten (Gerichtskosten, etc.) die in Verbindung mit dem Zahlungsverzug entstanden sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Zahlungen des Auftraggebers werden von Ventara – auch bei anderslautenden Instruktionen – zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden diese zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. 8.9 Unbeschadet weiterer Rechte ist bei Verzug des Auftraggebers, inkl. Zahlungsverzug, Ventara berechtigt, ihre Leistungen zu unterbrechen und nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ausstehende Forderungen für bis zu diesem Termin erbrachte Leistungen sind sofort fällig. 8.10 Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegenüber Ventara ist nur möglich, sofern Forderungen des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts. 8.11 Die Abtretung der gegen Ventara gerichteten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis ist ausgeschlossen. 8.12 Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.


9. Lieferung, Gefahrenübergang

9.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Ventara übernimmt keine Gewähr für die billigste Versandart.

9.2 Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung betraute Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, auch wenn Ventara die Versendung selbst durchführt.

9.3 Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers durch eine Transportversicherung abgedeckt.


10. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse

10.1 Da Ventara die Hard- und Standardsoftware bei Lieferanten bezieht, steht die Lieferpflicht von Ventara unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

10.2 Von Ventara nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (siehe Ziffer 10.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie die Mitwirkungspflichten oder - obliegenheiten des Auftraggebers. Ventara ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist.

10.3 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, wenn Ventara und der Auftraggeber über eine Änderung der Lieferung und Leistung verhandeln oder ein Nachtragsangebot von Ventara unterbreitet wird, nachdem sich Annahmen in dem Angebot die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.

10.4 Die Einhaltung der Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.


11. Verzug vom Auftraggeber und dessen Folgen

11.1 Kommt der Auftraggeber seinen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht oder nur ungenügend nach und ergeben sich hierdurch Verzögerungen in der Ausführung der Vertragsleistungen der Ventara, so ist diese berechtigt den Auftraggeber in Verzug zu setzen. Alle durch eine solche Verzögerung nachweisbaren Wartezeiten der Ventara gelten als Mehraufwand und sind gemäß aktueller Preisliste der Ventara gesondert zu erstatten. Im Falle solcher Verzögerungen werden Fristen, sofern fest vereinbart, angemessen verlängert. Den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers stehen auch solche gleich, die er durch Dritte erbringen lässt.

11.2 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der beauftragten Lieferung oder Leistung in Verzug, so berührt dies nicht seine Verpflichtung die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Unberührt bleiben die Ansprüche von Ventara auf Ersatz etwaiger Mehraufwendungen.

11.3 Bei einem Verzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen, ist Ventara berechtigt, die schon angeschaffte Hard- und Software anderweitig zu verkaufen. Wird ein geringerer Erlöß als in dem zugrunde liegenden Vertrag erzielt, so haftet der Auftraggeber für den Ausfall. Ventara wird eine entsprechende Rechnung stellen.


12. Verzug von Ventara und dessen Folgen

12.1 Im Falle eines Verzuges durch Ventara kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten werde.

12.2 Unterliegen von Ventara zu erbringende Vertragsleistungen besonderen Geheimschutzanforderungen, so dass für diese nur besonders verpflichtete Erfüllungsgehilfen eingesetzt werden können, oder wurde die Erfüllung der Vertragsleistungen durch einen bestimmten Erfüllungsgehilfen vereinbart, so kommt Ventara bei einem nicht von ihr zu vertretenden Ausfall dieses Erfüllungsgehilfen (z.B. Krankheit) nicht in Verzug, sofern sie schnellstmöglichst einen Ersatz für den ausgefallenen Erfüllungsgehilfen beschafft.


13. Vertraulichkeit

13.1 Die während der Ausführung des Vertragsverhältnisses durch Ventara erlangten Informationen (Technik, Strategie, kommerzielle Aspekte) beim Auftraggeber sind von ihr und ihren Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vertraulich zu handhaben und dürfen keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

13.2 Das im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte technische Know-how, insbesondere solches im Zusammenhang mit „industrial proprietor interests“, ist vertraulich zu behandeln und darf von dem jeweils anderen Vertragspartner nur zu Zwecken der Vereinbarung verwendet werden, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Es darf den Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen des jeweilig anderen Vertragspartner nur insoweit zugänglich gemacht werden, als dieses für die Zwecke des Vertragsverhältnisses notwendig ist.

13.3 Diese Verpflichtung gilt nicht für solches Knowhow, das ohne Bruch dieser Vereinbarung allgemein bekannt ist oder wird, nachweislich unabhängig erarbeitet oder von Dritten rechtmäßig – ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit – erlangt wurde oder zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits im Besitz der Ventara oder des Auftraggebers oder deren Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen war (en). Beweispflichtig ist jeweils derjenige, der sich auf diese Klausel beruft.

13.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit endet – sofern nicht besondere Geheimschutzverpflichtungen eine längere Frist fordern – 3 (drei) Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.


14. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte 

14.1 Unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis durch Ventara überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte betriebsintern frei zu verwenden, dürfen urheber- und sonstige schutzrechtliche Vermerke der Ventara oder Dritter an diesen Leistungen bzw. deren Verkörperungen nicht gelöscht werden.

14.2 Dieses gilt auch dann, sofern der Auftraggeber mit schriftlichen Einverständnis der Ventara die ihm überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte einem Dritten, wozu auch verbundene Unternehmen gehören, überlassen kann.

14.3 Werden durch die von Ventara überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte Urheberoder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Auftraggeber die weitere Benutzung innerhalb des vertraglich vereinbarten Umfanges zu untersagen, so ist Ventara verpflichtet, diesen Rechtsmangel kostenneutral für den Auftraggeber zu beseitigen; entweder durch Beschaffung des Benutzungsrechtes im vertraglich vereinbarten Umfang oder durch schutzrechtsfreie Umgestaltung oder gleichwertigen Ersatz.

14.4 Andere, als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen nicht zu.


15. Rechte an Arbeitsergebnissen

15.1 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, räumt Ventara dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Beratungs- oder Dienstleistung erstellt werden, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht zum internen Gebrauch ein.


16. Außerordentliches Kündigungsrecht

16.1 Unabhängig von den durch Gesetz festgelegten Gründen der außerordentlichen Kündigung räumen sich der Auftraggeber und Ventara gegenseitig das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses in folgenden Fällen ein:

16.1.1 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den anderen Vertragspartner und dessen Versäumnis der Wiedergutmachung auch nach schriftlicher Abmahnung (Verzugssetzung) und Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

16.1.2 Bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – bzw. eines vergleichbaren Verfahrens im deutschsprachigen Ausland – über das Vermögen des anderen Vertragspartners.

16.2 Eine außerordentliche Kündigung wird mit Zugang der Kündigung wirksam.

16.3 Ausstehende Forderungen werden mit dem die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Ereignis, ohne dass es einer Rechnungsstellung und/oder des Ausspruchs der Kündigung bedarf, sofort fällig und zahlbar.


17. Gewährleistung und Haftung

17.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich gefordert, 6 (sechs) Monate.

17.2 Eine Haftung der Ventara für Schäden des Auftraggebers ist ausgeschlossen; es sei denn, der Schaden beruht auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Verpflichtung (Kardinalspflicht) durch Ventara oder wurde durch diese oder ihre Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

17.3 Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Leistung von Ventara beschränken sich auf für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf ½ v.H., max. jedoch auf 5% des betreffenden Auftragwertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt Ventara im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

17.4 Ventara haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Schäden; sie haftet auch nicht für solche Schäden, soweit der Auftraggeber deren Eintritt durch ihm zumutbare Massnahmen hätte verhindern können.

17.5 Die Haftung für die Wiederherstellung ggfs. durch Ventara vernichteter oder verlorener Daten des Auftraggebers ist auf die Kosten der automatischen Vervielfältigung solcher Daten von auftragsgeberseitig erstellten Sicherungskopien beschränkt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass das Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbaren Aufwand rekonstruiert werden kann. Des weiteren ist der Auftraggeber zu einer regelmäßigen Datensicherung entsprechend dem `Großvater/Vater/Sohn – Prinzip` verpflichtet.

17.6 Die Haftung der Ventara für mittelbare und Folgeschäden, inkl. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und ausgebliebene Ersparungen, ist ausgeschlossen.

17.7 Soweit gesetzlich zulässig, so ist die Haftung der Ventara für schuldhaft verursachte Sachschäden im Rahmen des Vertragsverhältnisses – unabhängig vom Rechtsgrund – auf maximal die Höhe des gesamten Honorars des Vertragsverhältnisses beschränkt.

17.8 Die Haftung der Ventara für schuldhaft verursachte Personenschäden ist – sofern gesetzlich möglich – auf EURO 250.000,00 je Schadensereignis begrenzt, jedoch maximal bis zu EURO 1.000.000,00.

17.9 Gewährleistungs- und haftungsrechtliche Ansprüche sind unverzüglich geltend zu machen und verjähren spätestens 6 (sechs) Monate nach Kenntnisnahme durch den Auftraggeber.


18. Ansprüche bei Mängel

18.1 Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängel stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§377 HGB).

18.2 Ventara ist berechtigt, den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer  01.09.2005 Ventara AGB für Lieferung und Leistungen V02 2006.doc Seite 6 von 7 Version 1.0 mangefreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern. Die Nacherfüllung findet an dem Ort statt, an dem die Sache ursprünglich installiert wurde. Hat der Auftraggeber die Sache an einen anderen Ort verbracht, so sind die zusätzlichen Kosten die Ventara entstehen (Reise-, Hotel-, Transport- und Arbeitskosten) vom Auftraggeber zu tragen.

18.3 Bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei der Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen gilt, dass Ventara zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Auftraggeber abtreten kann. Der Auftraggeber muss vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch Ventara, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadenersatz statt Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Auftraggeber unzumutbar.

18.4 Das Vorstehende gilt auch, wenn Ventara die Hard- oder Software den Bedürfnissen des Auftraggebers angepasst, konfiguriert oder sonst wie verändert hat, es sei denn, der Sachmangel ist aus der Leistung durch Ventara entstanden.

18.5 Im Falle eines Eingriffes des Auftraggebers in die Ware, insbesondere den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Mängel zu, wenn der Auftraggeber nicht darlegen und nachweisen kann, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

19. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

19.1 Für eine Nachbesserung hat der Auftraggeber die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und Ventara bei der Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nachbesserung vor Ort ist Ventara ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Tätigkeiten an der Hardware oder im Netz des Auftraggebers einzustellen.

19.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.

19.3 Nimmt der Auftraggeber Ventara auf Nacherfüllung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlund der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn er hat die Inanspruchnahme von Ventara nicht zu vertreten.

19.4 Das Vorstehende (§19.1 - 19.3) gilt auch für den Fall eines von Ventara beauftragten Dritten sowie im Fall der Inanspruchnahme des vertraglich vereinbarten Vor Ort Service durch den Hersteller.


20. Rückgaberecht

20.1 Dem Auftraggeber steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur, wenn Ventara ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt hat. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall.

20.2 Wird dem Aufraggeber ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dies nur für noch nicht von Ventara bestellte Ware.


21. Eigentumsvorbehalt

21.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstanden Forderungen der Ventara durch den Auftraggeber verbleibt das uneingeschränkte Eigentums- und Nutzungsrecht an den überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalten bei Ventara. Sollte der Auftraggeber – mit oder ohne Zustimmung der Ventara – die überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte in eigene Leistungen und übermittelte Inhalte inkorporieren, so erwirbt Ventara an diesen neu entstandenen Leistungen und übermittelten Inhalten (Gegenstand) Miteigentum, und zwar im Verhältnis des Werts ihrer überlassenen Leistungen und übermittelten Inhalte (Gegenstand) zum Gesamtwert des neu entstandenen Gegenstandes und der Auftraggeber tritt schon jetzt – für den Fall der Weiterveräußerung – unwiderruflich die hieraus entstehende Forderungen gegenüber dem Dritten an Ventara ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

21.2 Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Auftraggeber den Dritten auf das Eigentumsvorbehalt der Ventara hinzuweisen und – auch bei Gefahr im Verzug – Ventara unverzüglich von diesem Ereignis schriftlich in Kenntnis zu setzen, damit Ventara Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Ventara die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.


22. Abnahmen

22.1 Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen

22.2 Auf Wunsch von Ventara, sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.  01.09.2005 Ventara AGB für Lieferung und Leistungen V02 2006.doc Seite 7 von 7 Version 1.0

22.3 Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Auftraggeber nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von Ventara schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter der Angabe von Gründen schriftlich verweigert.

22.4 Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so ist Ventara berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im übrigen dem Besteller zu berechnen.


23. Salvatorische Klausel

23.1 Der Vertrag bleibt auch bei Nichtigkeit oder rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch spätere Umstände verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame bzw. nichtige Bestimmung durch eine neue rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck der beanstandeten Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.


24. Exportrestriktionen

24.1 Der Vertragsgegenstand, inkl. dessen Dokumentation, ebenso die Produkte, die mit dessen Hilfe hergestellt sind, unterliegen den deutschen und US-amerikanischen Exportrestriktionen, weshalb deren Wiederverkauf, Weiterverbreitung, Übertragung, sowie jegliche andere Art der Überlassung in ein Drittland, in ihrem ursprünglichen oder verarbeiteten oder sonst wie verwandelten Zustand, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Exportbehörde des Landes des Auftraggebers gestattet ist. Sollte Ventara auf Veranlassung des Auftraggebers die Versendung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen desselben in ein Drittland vorgenommen haben, so ist die Genehmigung von den zuständigen Exportbehörden des Drittlandes einzuholen. Den Exportrestriktionen unterliegen nicht nur der Vertragsgegenstand bzw. dessen Teile als solche, sondern auch deren gegenständliche Übermittlung durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechniken.

24.2 Der Export von Produkten, die den deutschen oder US-amerikanischen Exportrestriktionen unterliegen, ist ohne eine Genehmigung der zuständigen Exportbehörde ausdrücklich untersagt.


25. Schlussbestimmungen

25.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtwirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

25.2 Die sich aus der Vereinbarung ergebenden Rechte dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Ventara abgetreten werden.

25.3 Als Erfüllungsort (auch für ggf. außerhalb des Firmensitzes der Ventara erbrachte Leistungen) und Gerichtsstand gilt - soweit nicht zwingend etwas anderes vorgeschrieben – der Sitz von Ventara, als vereinbart. Dieses gilt auch für Auftraggeber im deutschsprachigen Ausland. 25.4 Die Vertragssprache ist deutsch.

25.5 Sollte bei einem Auftraggeber im deutschsprachigen Ausland deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und anderer multinationaler und bilateraler Vereinbarungen zwingend nicht anwendbar sein, so werden Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage und im Einvernehmen mit der Schiedsgerichtordnung der Internationalen Handelskammer Paris/Frankreich ausgetragen. Als materielles Recht kommt ausschließlich das Schweizer Obligationsrecht zur Anwendung; internationale Konventionen sowie multinationale oder bilaterale Vereinbarungen sind (soweit gesetzlich zulässig) ausdrücklich ausgeschlossen. Gerichtssprache ist Deutsch. Gerichtsort Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht (der Befähigte muß die Befähigung zum Richteramt haben) entscheidet in einer Instanz; die Vertragspartner verzichten unwiderruflich auf die Anrufung eines ordentlichen Gerichts, auch zur Überprüfung der Schiedsgerichtentscheidung. Der Schiedsspruch ist – unter Anführung der ihn tragenden Rechtsnormen – schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht hat auch über die Kostenverteilung des Schiedsverfahren zu entscheiden. Hiervon unberührt ist das Recht eines jeden Vertragpartners, vorläufigen Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung am Gerichtsort und im Einklang mit den Rechtsnormen des Gerichtsstandes des beklagten Vertragspartners zu erwirken. 

 
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